Norm
JGG §40Rechtssatz
Durch die Mitwirkung gemäß § 40 JGG soll der Bewährungshelfer, der in der Regel Kenntnis über die Lebensbedingungen und Familienverhältnisse sowie über den sonstigen persönlichen und sozialen Hintergrund des Jugendlichen bzw jungen Erwachsenen hat, von sich aus die erforderlichen Informationen einbringen können, um die Entscheidungsgrundlage des Gerichtes zu erweitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117191Dokumentnummer
JJR_20021112_OGH0002_0110OS00134_0200000_001