RS OGH 2002/11/12 11Os134/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Norm

JGG §40
JGG §46a

Rechtssatz

Durch die Mitwirkung gemäß § 40 JGG soll der Bewährungshelfer, der in der Regel Kenntnis über die Lebensbedingungen und Familienverhältnisse sowie über den sonstigen persönlichen und sozialen Hintergrund des Jugendlichen bzw jungen Erwachsenen hat, von sich aus die erforderlichen Informationen einbringen können, um die Entscheidungsgrundlage des Gerichtes zu erweitern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117191

Dokumentnummer

JJR_20021112_OGH0002_0110OS00134_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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