Norm
ASVG §253aRechtssatz
Durch die allmähliche, auf zwei Jahre aufgeteilte Erhöhung des Pensionsantrittsalters ab Oktober 2000 um 18 Monate, bei der durch Übergangsbestimmungen sichergestellt ist, dass sie zu keiner Verringerung der Höhe der Pensionen führt (§ 588 Abs 1 Z 1, Abs 6 und Abs 7 ASVG iVm § 253a ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I 2000/92), erfolgt kein gleichheitsrechtlich unzulässiger Eingriff in bestehende Rechtspositionen und auch kein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117076Im RIS seit
12.12.2002Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020