Norm
ASVG §253d Abs1Rechtssatz
§253d ASVG stellt darauf ab, ob der Versicherte nicht mehr imstande ist, durch die bisherige Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Als Vergleichsmaßstab steht somit eindeutig die bisherige Tätigkeit im Vordergrund. Damit unvereinbar wäre die Forderung, dass sich der Versicherte einer Weiterentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen muss, die ein Ausmaß von zumindest vier Monaten erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116965Dokumentnummer
JJR_20021112_OGH0002_010OBS00231_02X0000_002