Norm
ABGB §934Rechtssatz
Der verkürzende Vertragsteil kann die Aufhebung des Vertrages dadurch abwenden, dass er dem Verkürzten die Differenz zwischen dem gemeinen Wert (jeweils) der von ihm und der vom Verkürzten erbrachten Leistung erbringt. Es reicht nicht aus, wenn der Verkürzende seine Leistung nur auf die Hälfte des Wertes der vom Verkürzten erbrachten Leistung erhöht (vgl Koziol/Welser II12 93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117129Dokumentnummer
JJR_20021113_OGH0002_0070OB00251_02S0000_001