RS OGH 2002/11/13 7Ob251/02s, 10Ob21/07x

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Norm

ABGB §934

Rechtssatz

Der verkürzende Vertragsteil kann die Aufhebung des Vertrages dadurch abwenden, dass er dem Verkürzten die Differenz zwischen dem gemeinen Wert (jeweils) der von ihm und der vom Verkürzten erbrachten Leistung erbringt. Es reicht nicht aus, wenn der Verkürzende seine Leistung nur auf die Hälfte des Wertes der vom Verkürzten erbrachten Leistung erhöht (vgl Koziol/Welser II12 93).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117129

Dokumentnummer

JJR_20021113_OGH0002_0070OB00251_02S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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