RS OGH 2002/11/19 4Ob179/02f

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen, insbesondere auch zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen der Kontoinhaber" verstößt, soweit sie die Aufrechenbarkeit von Guthaben aus Gemeinschaftskonten mit Verbindlichkeiten aus einem Einzelkonto eines Mitinhabers regelt, gegen § 879 Abs 3 ABGB sowie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117277

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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