RS OGH 2002/11/19 4Ob179/02f, 6Ob99/05k, 6Ob271/05d, 4Ob221/06p, 4Ob183/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1369
KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/Gemeinschaftsdepots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Kontoinhaber/Depotinhaber" verstößt sowohl gegen § 879 Abs 3 ABGB als auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.

Das Gleiche gilt auch für eine Regelung, welche die Einräumung einer Sicherheit im Wege eines Zurückbehaltungsrechts an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 6 Ob 99/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 99/05k
    Beisatz: Das AGB-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten sichert aber nur Forderungen der Bank aus dem Konto, da diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind. (T1)
  • 6 Ob 271/05d
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 271/05d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2005/178
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Trotz grundsätzlicher Zulässigkeit von Drittpfandbestellungen ist § 864a ABGB bei Aufnahme einer derartigen Bestimmung in allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)
  • 4 Ob 183/11g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g
    Vgl; Beisatz: Die Klausel in AGB (vgl Z 48 und 56 ABB), wonach „Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung“ mittels Pfandrecht bzw Zurückbehaltungsrecht gesichert werden können, umfasst nicht gesetzliche Ansprüche. (T4); Beisatz: Hier: Gesetzliche Haftung eines Komplementärs. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117276

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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