TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/19 2004/02/0242

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der C C in B, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, gegen die Bescheide je des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland 1. vom 7. Jänner 2003 (richtig: 2004), Zl. E 002/10/2003.229/005, betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe in Angelegenheit Übertretung der StVO (hg. Verfahren Zl. 2004/02/0242) und 2. vom 26. Jänner 2004, Zl. E 002/10/2003.229/006, betreffend Übertretung der StVO (hg. Verfahren Zl. 2004/02/0243),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2004 (betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe in Angelegenheiten Übertretung der StVO) richtet, abgelehnt. Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.

II. zu Recht erkannt:

Der zur hg. Zl. 2004/02/0243 angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2004 (betreffend Übertretung der StVO) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 27. November 2003 legte die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt Umgebung der Beschwerdeführerin zur Last, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW am 13. Oktober 2003 zu einer näher angegebenen Zeit im Gemeindegebiet von Klingenbach auf der B 16 bei Straßenkilometer 51,5 die mit Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h um 26 km/h überschritten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe § 52 lit. a Z. 10a StVO übertreten, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit ihrem Bescheid vom 7. Jänner 2004 (irrtümlich 2003 bezeichnet) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt Umgebung ab.

Mit ihrem Bescheid vom 26. Jänner 2004 bestätigte die belangte Behörde das angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Zur Abweisung betreffend den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde in diesem Umfang nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt.

Es wurde in der Sache keine EUR 750 ,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach den §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.

2. Zur Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO:

In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin näher aus, dass die der Bestrafung zu Grunde gelegte Geschwindigkeitsbeschränkung (50 km/h) nicht verordnet gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht: Aus der vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Verordnung ergibt sich, dass (in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin gesehen) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h von Straßenkilometer 52,030 bis Straßenkilometer 51,810 (und somit nicht mehr am Tatort bei Straßenkilometer 51,5) verordnet war. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (als die die Verordnung erlassende Behörde) führte dazu ergänzend aus, dass im Zuge von Sanierungsarbeiten zur Tatzeit irrtümlich in der Natur die Geschwindigkeitsbeschränkung von Straßenkilometer 52,049 bis Straßenkilometer 51,160 (falsch) kundgemacht gewesen sei.

Da somit eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h zur Tatzeit am Tatort nicht bestand, erweist sich der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2004 daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. November 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020242.X00

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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