Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Die Klausel in AGB "Zur Durchführung solcher (mittels Telekommunikation) erteilten Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut wünscht und dieses sich damit einverstanden erklärt" verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117266Dokumentnummer
JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_002