Norm
BWG §38 Abs2 Z5Rechtssatz
Die Klausel in AGB, durch die der Kunde der Übermittlung von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste sowie an Refinanzierungsgeber des Kreditinstituts, denen gegenüber die Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden als Sicherheit dienen sollen (insbesondere Österreichische Nationalbank, Österreichische Kontrollbank AG, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank), zustimmt und in diesen Fällen das Kreditinstitut ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis entbindet, verstößt insoweit gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG als sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die danach erteilte Zustimmung zur Datenübermittlung später zu widerrufen. Das Fehlen eines Hinweises auf das Widerspruchsrecht nach § 28 DSG wirkt sich hingegen nicht auf die Zulässigkeit der Klausel aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117271Im RIS seit
19.12.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012