Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Klausel in AGB "Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten jährlich ab. Entsteht in einem Quartal ein Debetstand, so schließt das Kreditinstitut das Konto mangels anderer Vereinbarung am Ende dieses Quartals ab" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG (Transparenzgebot) und ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117273Im RIS seit
19.12.2002Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019