RS OGH 2002/11/20 5Ob266/02g, 9Ob241/02k, 7Ob207/04y, 7Ob173/10g, 10Ob13/17k, 1Ob4/17w, 4Ob60/17b, 4

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z5

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    Auch; nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor-und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. (T1) Beisatz: Hier: Klausel, wonach bei Unterschreitung einer bestimmten Bestellmenge ein Transportkostenbeitrag "von derzeit ATS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer" verrechnet werde. (T2)
  • 7 Ob 207/04y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 207/04y
    Beisatz: Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig. (T3)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 13/17k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/17k
    Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist nicht verletzt, wenn bei rechnerisch negativem Ergebnis einer Zinsgleitklausel vom Kreditnehmer zu zahlende Zinsen lediglich auf Null reduziert und keine „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer bezahlt werden. (T4)
    Beisatz: Die Frage einer Zahlung zumindest des vereinbarten Fixaufschlags durch den Kreditnehmer wurde hier offen gelassen. (T5) Veröff: SZ 2017/36
  • 1 Ob 4/17w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 4/17w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 4 Ob 60/17b
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 60/17b
    Auch; Beisatz: Negativer Referenzzinssatz. (T6)
    Veröff: SZ 2017/54
  • 4 Ob 107/17i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 107/17i
    Auch; Beisatz: Eine Vertragsbestimmung nach der der Kreditgeber berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zum Referenzwert zu verlangen, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. (T7)
  • 8 Ob 101/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 101/16k
    nur: Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. (T8)
    Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7
  • 8 Ob 107/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 107/16t
    Auch; nur T8; Beis wie T7
  • 6 Ob 51/17v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 51/17v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 3 Ob 88/17p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 88/17p
    Auch
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die in einer Zinsgleitklausel vorgesehene Obergrenze muss der Untergrenze wirtschaftlich gleichwertig sein. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117365

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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