Norm
ABGB §892Rechtssatz
Im Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgeschäftes. Ansprüche aus einem solchen Vertrag sind beiden Mitkäufern im Sinn des § 892 ABGB gemein. Sie stehen ihnen nach § 892 ABGB zur ungeteilten Hand zu, weshalb der Gläubiger dem erfüllen muss, der ihn zuerst "angeht", das heißt, der gegen ihn Klage erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117549Dokumentnummer
JJR_20021120_OGH0002_0050OB00190_02F0000_001