RS OGH 2002/11/20 5Ob214/02k

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

WEG 1975 §13b Abs1
WEG 2002 §24 Abs2

Rechtssatz

§ 13b Abs 1 WEG 1975, nunmehr § 24 Abs 2 WEG 2002, ordnet an, dass Stimmrechte und Minderheitenrechte persönlich oder durch schriftliche Gattungsvollmacht auszuüben sind. Eine davon abweichende Ausübung bedarf der nachträglichen schriftlichen Genehmigung. Durch diese wird nicht nur eine fehlerhaft erteilte Vollmacht geheilt, sondern auch eine vollmachtslose Vertretung saniert. Eine konkludente Willenserklärung vermag einen Vollmachtsmangel nicht zu sanieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117361

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00214_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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