RS OGH 2002/11/20 5Ob266/02g, 4Ob221/06p, 6Ob212/09h

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

ABGB §879 Abs3 E

Rechtssatz

Eine Klausel in AGB, wonach sämtliche im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit sowie Sicherstellung und Abwicklung des Kredites jetzt und künftig anfallenden Abgaben und Kosten, welcher Art immer sie seien, zu Lasten des Kreditnehmers gehen, fällt unter § 879 Abs 3 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Diese Grundsätze sind wegen vergleichbarer Interessenlage auf die durch die Klausel vorgesehene Überwälzung von Kosten und Barauslagen der Kreditgeberin aus der Verfolgung ihres Eigentumsrechts auf den Kreditnehmer übertragbar. (Klauseln 3, 14, 15 und 22). (T1)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Auch; Beis: Hier: Erstreckungsklausel in den Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117370

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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