Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Eine Klausel in AGB, wonach sämtliche im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit sowie Sicherstellung und Abwicklung des Kredites jetzt und künftig anfallenden Abgaben und Kosten, welcher Art immer sie seien, zu Lasten des Kreditnehmers gehen, fällt unter § 879 Abs 3 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117370Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010