TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/19 2002/02/0068

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §26 Abs1;
StVO 1960 §26 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des AS in H, vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Dorfplatz 10-11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. November 2001, Zl. uvs-2000/14/139-2, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Übertretung der StVO 1960 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 190,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Übertretung des KFG 1967 abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2001 wurde der Beschwerdeführer unter Punkt 1. für schuldig befunden, er habe am 26. Juli 2000 um 07.34 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW gelenkt und einem Einsatzfahrzeug der Gendarmerie, das ab einem bestimmten Ort mit eingeschaltetem Blaulicht und ab einem weiteren bestimmten Ort zusätzlich mit Folgetonhorn hinter diesem LKW gefahren sei, nicht Platz gemacht; der Beschwerdeführer habe weder die Fahrgeschwindigkeit verringert noch sei er am äußersten Fahrbahnrand gefahren, um dem Einsatzfahrzeug das Überholen zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 5 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Unter Punkt 2. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Übertretung nach § 101 Abs. 7 KFG für schuldig befunden und hierfür bestraft.

Gegen diesen Bescheid (nach dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht gegen Punkt 3., wo hinsichtlich einer Übertretung der "EG-VO 3821/85" § 21 VStG angewendet wurde) richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

I. Zu Punkt 1.:

Gemäß § 26 Abs. 5 erster Satz StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

Dass der Beschwerdeführer dieses "Platz machen" unterlassen hat, hat die belangte Behörde auf Grund der Aussagen der von ihr als Zeugen einvernommenen, eingeschrittenen Gendarmeriebeamten als erwiesen angenommen; diese Beweiswürdigung hält der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand. Auch war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, insoweit einen Ortsaugenschein durchzuführen, zumal die Situation, die im relevanten Zeitraum bestanden hat, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0467).

Mit dem Hinweis, die einschreitenden Gendarmeriebeamten wären im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO nicht berechtigt gewesen, das Blaulicht bzw. das Folgetonhorn beim Dienstfahrzeug in Betrieb zu setzen, sodass der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet gewesen sei, auf das "rechtswidrig verwendete Blaulicht bzw. Folgetonhorn" zu reagieren, ist der Beschwerde gleichfalls kein Erfolg beschieden:

Ein im Sinne des § 26 Abs. 5 StVO herannahendes Einsatzfahrzeug (dem Platz zu machen ist) liegt nämlich auch dann vor, wenn die im § 26 Abs. 1 StVO angeführten Signale widerrechtlich verwendet werden (vgl. OGH vom 20. Dezember 1988, 2 Ob 157/88, ZVR 1990/18). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden Signale tatsächlich widerrechtlich verwendet wurden oder nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Dabei war eine Reduzierung der von der belangten Behörde beantragten Gesamtsumme um die Hälfte - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zu Punkt 2., vgl. unten - vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2001/02/0186). II. Zu Punkt 2.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind hier erfüllt. Es wurde keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt insoweit auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher zu diesem Spruchpunkt nicht statt.

Wien, am 19. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002020068.X00

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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