RS OGH 2002/11/20 5Ob268/02a, 5Ob88/04h, 5Ob18/06t, 5Ob206/07s, 1Ob177/08y, 3Ob140/11a, 5Ob88/16a, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

WEG 1975 §13c Abs1
WEG 2002 §18 Abs1

Rechtssatz

Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des § 13c WEG 1975, nunmehr § 18 WEG 2002.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 268/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
  • 5 Ob 88/04h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 88/04h
  • 5 Ob 18/06t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 18/06t
    Vgl aber; Beisatz: Das Rechtsschutzbegehren, einen notwendigerweise allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002) von unberechtigter Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten, kann nicht nur von den Wohnungseigentümern aus dem Titel des Eigentums, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentliche Verwaltungsmaßnahme durchgesetzt werden. Dabei ist sie keineswegs auf einen Feststellungsanspruch beschränkt, sondern berechtigt, alle dem Ziel der Freimachung und Freihaltung dienenden Ansprüche zu verfolgen, wozu auch ein Räumungsanspruch zu zählen ist. (T1)
  • 5 Ob 206/07s
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung. Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T2); Veröff: SZ 2008/1
  • 1 Ob 177/08y
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 177/08y
  • 3 Ob 140/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 140/11a
    Beisatz: In diesem Umfang bedarf es zur Begründung der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft der durch die WRN 2006 geschaffenen Möglichkeit der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG. (T3)
  • 5 Ob 88/16a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 88/16a
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/120
  • 5 Ob 144/16m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 144/16m
    Auch; Beisatz: Die Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft, wie das Begehren auf Entfernung von einem Miteigentümer eigenmächtig auf einem allgemeinen Zufahrtsweg abgelagerter Erdbrocken, ist als dem Eigentumsrecht entspringend nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen. Soweit die Entscheidung 5 Ob 18/06t von diesem Grundsatz abweicht, ist diese nicht mehr aufrecht zu erhalten. (T4)
  • 5 Ob 44/17g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 44/17g
    Auch
  • 5 Ob 16/18s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 16/18s
    Auch; Beisatz: Ein allfälliger, ihre Kompetenz überschreitender Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden. (T5)
    Beis wie T3
  • 5 Ob 226/18y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 226/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117352

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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