RS OGH 2002/11/20 5Ob251/02a, 5Ob3/08i, 5Ob169/09b, 5Ob84/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

MRG §8 Abs3

Rechtssatz

Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 251/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 251/02a
  • 5 Ob 3/08i
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 3/08i
    Vgl auch; Beisatz: Baut ein Mieter den ihm vermieteten Dachboden aus, haben sich allfällige Ausgleichsansprüche eines anderen Mieters nach § 8 Abs 3 MRG gegen ihn und nicht gegen den Vermieter zu richten. (T1)
  • 5 Ob 169/09b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 169/09b
    Auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG normierte Ersatzpflicht für Beeinträchtigungen des betroffenen Mieters trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind. (T2)
    Beisatz: Die Ersatzpflicht für die Beeinträchtigungen im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG trifft nicht jedenfalls (auch) den Vermieter. Mit dem Argument, der Vermieter sei zur Zuhaltung des Mietvertrags und zum Schutz des Mieters vor Beeinträchtigungen verpflichtet, kann eine Entschädigungspflicht des Vermieters gemäß § 8 Abs 3 MRG nicht begründet werden. (T3)
    Beisatz: Im Fall eines von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen Eingriffs im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG der Wohnungseigentümer der „Mieter, der die Arbeiten durchführt" und zur Entschädigung verpflichtet ist. (T4)
  • 5 Ob 84/13h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 84/13h
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117384

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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