Norm
EO §231Rechtssatz
Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt dadurch, dass die Forderungen, gegen die Widerspruch erhoben wurde, im Spruch des Meistbotsverteilungsbeschlusses berücksichtigt werden oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Zurückweisung oder Verweisung auf den Rechtsweg ist eine Entscheidung in Beschlussform nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0114395Dokumentnummer
JJR_20021121_OGH0002_0030OB00184_01G0000_001