RS OGH 2002/11/26 10ObS352/02s, 10ObS421/02p, 10ObS98/03i, 10ObS61/03y, 10ObS280/03d, 10ObS16/05h, 1

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Norm

ASVG §255 Abs4

Rechtssatz

Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu § 253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 352/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 352/02s
  • 10 ObS 421/02p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 421/02p
    Auch; nur: Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen. (T1)
  • 10 ObS 98/03i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 98/03i
    Auch
  • 10 ObS 61/03y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 61/03y
  • 10 ObS 280/03d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 280/03d
    Beisatz: Unter dem Begriff der "einen" Tätigkeit ist nicht nur eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten- unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich)- sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden (so schon 10 ObS 352/02s; 10 ObS 186/03f). (T2); Beisatz: Eine Tätigkeit nämlich, die einerseits als "eine Tätigkeit" im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG zu qualifizieren ist, stellt andererseits jedenfalls auch eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle dar. (T3); Beisatz: Die Verweisung eines immer vollzeitbeschäftigen Versicherten im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG auf eine Teilzeitbeschäftigung ist daher nicht zulässig. (T4); Beisatz: Hier: Monteurhelfer und Magazinarbeiter. (T5)
  • 10 ObS 16/05h
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 16/05h
    Auch, Beis wie T2
  • 10 ObS 123/05v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 123/05v
    Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend ist vielmehr, die Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten, die im vorliegenden Fall in der Bedienung von Geldzählmaschinen und im Transport von Geld zu erblicken ist. (T6)
  • 10 ObS 76/06h
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 76/06h
    Auch
  • 10 ObS 143/06m
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 143/06m
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T7)
  • 10 ObS 155/07b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 155/07b
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7
  • 10 ObS 1/08g
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 1/08g
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine „einheitliche" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG vorliegt, ist auch die berufliche Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen, weshalb eine mit einem beruflichen Aufstieg typischerweise verbundene Veränderung der Arbeitsaufgaben nicht automatisch zum Verlust der Begünstigung des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG führen darf. (T8); Beisatz: Hier: Tätigkeit als Rundgeher und Wartefahrer. (T9)
  • 10 ObS 187/08k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2008 10 ObS 187/08k
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7
  • 10 ObS 18/10k
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 18/10k
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich. (T10); Veröff: SZ 2010/65
  • 10 ObS 99/11y
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 99/11y
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 118/14x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 118/14x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117063

Im RIS seit

26.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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