Norm
ASVG §255 Abs4Rechtssatz
Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu § 253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117063Im RIS seit
26.12.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014