Norm
ABGB §1295 IIa3Rechtssatz
Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines - der Baubehörde gegenüber verantwortlichen - Bauführers auftragen, bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung sowie jenen, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen. Sich im Vermögen des Bauherrn ereignende bloße "Mangelschäden" (hier: Undichtheit der Bodenplatte wegen unrichtiger Materialempfehlung durch einen Baustoffhändler) fallen nicht in den Schutzbereich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117106Im RIS seit
26.12.2002Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017