RS OGH 2002/11/26 1Ob253/02s, 1Ob232/05g, 2Ob143/09g, 8Ob95/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Norm

ABGB §1295 IIa3
ABGB §1311 IIa
ABGB §1311 IIc
Oö BauO §40
Wr BauO §127 Abs3

Rechtssatz

Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines - der Baubehörde gegenüber verantwortlichen - Bauführers auftragen, bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung sowie jenen, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen. Sich im Vermögen des Bauherrn ereignende bloße "Mangelschäden" (hier: Undichtheit der Bodenplatte wegen unrichtiger Materialempfehlung durch einen Baustoffhändler) fallen nicht in den Schutzbereich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 253/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 253/02s
    Veröff: SZ 2002/158
  • 1 Ob 232/05g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 232/05g
    Beisatz: Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkieit als „Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw. des Baubewilligungsbescheids" beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wiener Bauordnung (§§ 125 Abs 2, 127 Abs 3) auferlegten Aufgaben. (T1); Veröff: SZ 2005/179
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67
  • 8 Ob 95/16b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 95/16b
    Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der zivilrechtlichen Vereinbarung der Übernahme der Tätigkeit als Prüfingenieur liegt die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung gerade in der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117106

Im RIS seit

26.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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