Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Im Zuge der Beantwortung von Fragen, die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Grund einer ungerechtfertigten Entlassung betreffen, ist die Kammer für Arbeiter und Angestellte als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117081Dokumentnummer
JJR_20021126_OGH0002_0010OB00250_02Z0000_001