Norm
ZPO §496 Abs1Rechtssatz
Kommt das Erstgericht im Rahmen eines Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO), ohne weitere Beweisaufnahmen zum Ergebnis, dass es die vorangegangene Beweiswürdigung und die darauf basierenden Feststellungen zu ergänzen beziehungsweise zu ändern hat, kann darin kein gesetzwidriger Vorgang erblickt werden. Eine nachvollziehbar vorgenommene Änderung der Beweiswürdigung ist im zivilgerichtlichen Verfahren - ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 499 Abs 2 ZPO - durchaus zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117141Im RIS seit
27.12.2002Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022