RS OGH 2002/11/27 7Ob217/02s, 7Ob234/08z, 17Ob20/11g, 6Ob185/12t, 1Ob168/16m, 5Ob184/17w, 5Ob129/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2002
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Norm

ZPO §496 Abs1
ZPO §499 Abs2

Rechtssatz

Kommt das Erstgericht im Rahmen eines Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO), ohne weitere Beweisaufnahmen zum Ergebnis, dass es die vorangegangene Beweiswürdigung und die darauf basierenden Feststellungen zu ergänzen beziehungsweise zu ändern hat, kann darin kein gesetzwidriger Vorgang erblickt werden. Eine nachvollziehbar vorgenommene Änderung der Beweiswürdigung ist im zivilgerichtlichen Verfahren - ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 499 Abs 2 ZPO - durchaus zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 217/02s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 217/02s
  • 7 Ob 234/08z
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 234/08z
    Auch; Beisatz: Es ist dem Erstgericht außerhalb der abschließend erledigten Streitpunkte nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern. Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt die Bindung. (T1)
  • 17 Ob 20/11g
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 20/11g
    Vgl; Beis ähnlich wie T1 nur: Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt die Bindung gemäß § 499 ZPO. (T2)
  • 6 Ob 185/12t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 185/12t
    Beis wie T1
  • 1 Ob 168/16m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 168/16m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T3)
  • 5 Ob 184/17w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 184/17w
    Auch
  • 5 Ob 129/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 5 Ob 129/21p
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117141

Im RIS seit

27.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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