Norm
ARB 1965 Art8Rechtssatz
Nach Art8 ARB 1965 sind die Aussichten der angestrebten Rechtsverfolgung Gegenstand des Schiedsgutachterverfahrens. Der Gutachter hat durch die Klärung von Tat- und gegebenenfalls auch Rechtsfragen objektiv nach dem vorliegenden Sachverhalt und den angebotenen Beweismitteln zu beurteilen, ob für die Ansprüche (keine) eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es steht einem Schiedsgutachter im Sinn des §64 VersVG aF nicht zu, die Beweiswürdigung der anzurufenden Gerichte vorwegzunehmen und selbst zu "entscheiden".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117143Dokumentnummer
JJR_20021127_OGH0002_0070OB00213_02B0000_001