RS OGH 2002/11/28 15Os133/02, 15Os124/05g, 15Os12/06p, 15Os26/06x, 13Os11/07b, 14Os147/06h, 13Os81/0

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A

Rechtssatz

Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tatsachen feststellen wollten, liegt Nichtigkeit aus Z 9 und Z 10 nicht vor. Die Undeutlichkeit führt dann nur bei Anfechtung durch den Beschwerdeführer zur Urteilsaufhebung (Z 5) (WK-StPO § 281 Rz 19).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117228

Im RIS seit

28.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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