Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tatsachen feststellen wollten, liegt Nichtigkeit aus Z 9 und Z 10 nicht vor. Die Undeutlichkeit führt dann nur bei Anfechtung durch den Beschwerdeführer zur Urteilsaufhebung (Z 5) (WK-StPO § 281 Rz 19).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117228Im RIS seit
28.12.2002Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022