RS OGH 2002/11/28 3Ob163/02w

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Norm

AußStrG §1 B1
EO §35 C

Rechtssatz

Grundsätzlich ist für die Einordnung einer Materie in das außerstreitige oder streitige Verfahren das Prozesskostenrisiko der Parteien nicht relevant (vergleiche 4 Ob 293/00t). Ein allfälliges Kostenrisiko minderjähriger Kinder spricht daher nicht gegen die nach einhelliger Rechtsprechung zulässige Abklärung der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs im Oppositionsprozess.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117092

Dokumentnummer

JJR_20021128_OGH0002_0030OB00163_02W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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