Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Grundsätzlich ist für die Einordnung einer Materie in das außerstreitige oder streitige Verfahren das Prozesskostenrisiko der Parteien nicht relevant (vergleiche 4 Ob 293/00t). Ein allfälliges Kostenrisiko minderjähriger Kinder spricht daher nicht gegen die nach einhelliger Rechtsprechung zulässige Abklärung der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs im Oppositionsprozess.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117092Dokumentnummer
JJR_20021128_OGH0002_0030OB00163_02W0000_001