Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Die Heranziehung der "mehrfachen Qualifikation des Betruges" (nach § 147 Abs 3 und § 148 zweiter Fall StGB) als Erschwerungsgrund ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB, weil die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB die weitere (gleich streng bedrohte) Verbrechensqualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht mitumfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117057Im RIS seit
28.12.2002Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020