RS OGH 2002/11/28 15Os110/02, 14Os24/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
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Norm

SMG §35 Abs2 A
SMG §37 A
StPO §281 Abs1 Z9 litb

Rechtssatz

Die Nichtvornahme einer vorläufigen Verfahrenseinstellung durch das Gericht gemäß §§ 35 Abs 2, 37 SMG vermag keine Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit b des § 281 Abs1 StPO zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 110/02
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 15 Os 110/02
  • 14 Os 24/05v
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 24/05v
    Vgl; Beisatz: Eine Begründung dafür, warum das Gericht eine von einem Vorgehen nach dem Hauptstück IXa der StPO verschiedene Form der Verfahrenseinstellung (zB ein Vorgehen nach § 35 Abs1 [§ 37] SMG [§§ 451 Abs 2, 485 f StPO]) abgelehnt hat, sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschuldigte (§ 38 Abs 3 StPO) hat - außer im kollegialgerichtlichen Verfahren, wo ihm der Anklageeinspruch offen steht - kein subjektives Recht auf eine derartige Verfahrenserledigung durch Beschluss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117120

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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