Norm
StPO §90l Abs3Rechtssatz
Das Beschwerderecht (auch) des Staatsanwaltes nach § 90l Abs 3 erster Satz StPO hängt nicht vom Inhalt seiner Stellungnahme zu einem vom Gericht in Aussicht genommenen diversionellen Vorgehen ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117071Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008