Norm
RAO §5Rechtssatz
Bei der in § 2 Abs 2 RAO vorgeschriebenen Gesamtzeit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters von fünf Jahren, handelt es sich um eine Mindestdauer. Ein Rechtsanwaltsanwärter kann bis zum Ende seiner Berufstätigkeit, also bis zu seinem wodurch immer beginnenden Ruhestand, stets Rechtsanwaltsanwärter sein und bleiben (ad infinitum prolongierbarer "Status als Rechtsanwaltsanwärter").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117212Dokumentnummer
JJR_20021202_OGH0002_000BKV00003_0200000_001