RS OGH 2002/12/2 Bkv3/02

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Veröffentlicht am 02.12.2002
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Norm

RAO §5

Rechtssatz

Bei der in § 2 Abs 2 RAO vorgeschriebenen Gesamtzeit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters von fünf Jahren, handelt es sich um eine Mindestdauer. Ein Rechtsanwaltsanwärter kann bis zum Ende seiner Berufstätigkeit, also bis zu seinem wodurch immer beginnenden Ruhestand, stets Rechtsanwaltsanwärter sein und bleiben (ad infinitum prolongierbarer "Status als Rechtsanwaltsanwärter").

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/02
    Entscheidungstext OGH 02.12.2002 Bkv 3/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117212

Dokumentnummer

JJR_20021202_OGH0002_000BKV00003_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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