Norm
ABGB §1495Rechtssatz
§ 1495 ABGB normiert eine Fortlaufshemmung. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung. Vor der Scheidung der Ehe kann die Verjährung gar nicht beginnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117534Im RIS seit
02.01.2003Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017