RS OGH 2002/12/3 5Ob231/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2002
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Norm

ZPO §228 A1

Rechtssatz

Bei Feststehen der Schadenssumme und der Fälligkeit wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117360

Dokumentnummer

JJR_20021203_OGH0002_0050OB00231_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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