RS OGH 2002/12/3 5Ob273/02m

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs1
WEG 1975 idF vor 3.WÄG §16 Abs1
WEG 1975 §16 Abs3
WEG 2002 §31

Rechtssatz

Eine Rücklage für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, wie sie der Rechtslage vor dem 3.WÄG entsprach, wurde durch eine "angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (§ 19)" ersetzt. Damit bezieht sich naturgemäß ein Anspruch nach § 16 Abs3WEG 1975, nunmehr § 31 Abs 3 WEG 2002, auf diesen neuen Rücklagenbegriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wohnungseigentümer mit dem Verwalter eine Vereinbarung geschlossen haben, die exakt der damals zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 16 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG entsprach.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117351

Dokumentnummer

JJR_20021203_OGH0002_0050OB00273_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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