Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs1Rechtssatz
Eine Rücklage für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, wie sie der Rechtslage vor dem 3.WÄG entsprach, wurde durch eine "angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (§ 19)" ersetzt. Damit bezieht sich naturgemäß ein Anspruch nach § 16 Abs3WEG 1975, nunmehr § 31 Abs 3 WEG 2002, auf diesen neuen Rücklagenbegriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wohnungseigentümer mit dem Verwalter eine Vereinbarung geschlossen haben, die exakt der damals zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 16 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG entsprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117351Dokumentnummer
JJR_20021203_OGH0002_0050OB00273_02M0000_001