RS OGH 2002/12/3 5Ob49/02w, 5Ob18/16g

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Norm

WWG §15

Rechtssatz

In § 15 WGG wurden keine Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Mietengesetzes (nunmehr Mietrechtsgesetzes) angeordnet. Es soll also bei Inanspruchnahme von Fondshilfe die Berufung auf einen sonst gegebenen Ausnahmetatbestand des Mietengesetzes (Mietrechtsgesetzes) verhindert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/02w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 49/02w
  • 5 Ob 18/16g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 18/16g
    Vgl auch; Beisatz: § 1 Abs 4 Z 3 MRG ist nicht auf im Wohnungseigentum stehende Mietgegenstände anzuwenden, die nach § 15 Abs 9 und 10 WWG mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117355

Im RIS seit

02.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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