Norm
WFG 1984 §46Rechtssatz
Während die §§ 46 und 47 des WFG 1984 mit der BVG-Novelle 1988, BGBl Nr 685 in Landesrecht transformiert wurden, blieb § 48 WFG 1984 Bundesrecht und weiter in Geltung. Diese Ausnahme erfasst alle nach dem WFG 1984 gefördert errichteten Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden. Diese Ausnahme wird auch dann wirksam, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung ein ursprünglich nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung mit Förderung errichtetes Objekt erwirbt und vermietet. Für die Vermietung eines solchen Objekts gelten dann weder die förderungsrechtlichen Mietzinsregelungen noch die Zinsbildungen des WGG, sondern jene des MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117362Dokumentnummer
JJR_20021203_OGH0002_0050OB00275_02F0000_001