RS OGH 2002/12/4 9ObA237/02x, 10Ob28/06z, 1Ob9/07s, 2Ob100/14s, 1Ob39/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2002
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Norm

ZPO §298 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nach sich zieht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 237/02x
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 237/02x
  • 10 Ob 28/06z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 28/06z
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Urkundenvorlage durch einen Dritten ist den Parteien zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme zur Urkunde einzuräumen. (T1)
  • 1 Ob 9/07s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 9/07s
  • 2 Ob 100/14s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
    Vgl; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T2)
    Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T3)
  • 1 Ob 39/15i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
    Vgl aber; Beisatz: Hier: In der Verwendung eines Aktes des UVS entgegen § 281a ZPO kann (angesichts des offenbar bekannten Inhalts dieses Akts) kein einer Nichtigkeit in seiner Schwere gleichkommender Verstoß erkannt werden; die Vorgangsweise kann aber auch einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. (T4); Veröff: SZ 2015/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117067

Im RIS seit

03.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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