Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Umgehungsverbot des §152 Abs 3 StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Personen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Eine planwidrige (im Wege der Analogie zu schließende) Gesetzeslücke liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117257Dokumentnummer
JJR_20021205_OGH0002_0120OS00107_0100000_001