Norm
StPO §451 Abs2Rechtssatz
§ 451 Abs 2 StPO eröffnet dem Richter die Möglichkeit, im Fall aktueller Strafaufhebungsgründe oder Strafausschließungsgründe, aber auch, wenn er die Tat aus anderen Gründen für straflos hält, schon vor Stellung eines Antrags auf Bestrafung die Einleitung der strafgerichtlichen Verfolgung abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117058Dokumentnummer
JJR_20021205_OGH0002_0120OS00111_0200000_001