RS OGH 2002/12/5 12Os111/02

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Veröffentlicht am 05.12.2002
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Norm

StPO §451 Abs2

Rechtssatz

§ 451 Abs 2 StPO eröffnet dem Richter die Möglichkeit, im Fall aktueller Strafaufhebungsgründe oder Strafausschließungsgründe, aber auch, wenn er die Tat aus anderen Gründen für straflos hält, schon vor Stellung eines Antrags auf Bestrafung die Einleitung der strafgerichtlichen Verfolgung abzulehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117058

Dokumentnummer

JJR_20021205_OGH0002_0120OS00111_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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