RS OGH 2002/12/5 12Os107/01, 14Os107/04, 13Os143/07i, 14Os9/09v (14Os10/09s), 13Os97/09b, 14Os67/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2002
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 252 Abs 1 gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a) zu verlesen oder vorzuführen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 107/01
    Entscheidungstext OGH 05.12.2002 12 Os 107/01
  • 14 Os 107/04
    Entscheidungstext OGH 05.10.2004 14 Os 107/04
    Beisatz: Lag eine solche Zielsetzung nicht vor, ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht betroffen. (T1)
  • 13 Os 143/07i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 13 Os 143/07i
    Vgl auch; Beisatz: Darunter fällt ein während der Urteilsberatung erstellter Amtsvermerk des Gerichtes, mit dem eine Zeugenaussage festgehalten wird. (T2)
  • 14 Os 9/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Handelt es sich nicht um vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO, das sich - soweit hier relevant - bloß auf amtliche Schriftstücke bezieht, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten, umfasste Aktenteile, vielmehr um Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO § 252 Rz 124). (T3)
  • 13 Os 97/09b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 97/09b
    Vgl auch; Beisatz: Aussagen aus einem Zivilakt unterliegen grundsätzlich dem Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 StPO. (T4)
  • 14 Os 67/13d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 67/13d
    Auch; Beisatz: Hier: Zusammenfassende „Protokolle“ des Tagesablaufs in einem so genannten „Krisenzentrum“ mit resümierender Darstellung des Inhalts zwischen Kindern und die betreuenden Sozialpädagoginnen geführter Gespräche fallen nicht darunter, selbst wenn diese auch den Hergang im späteren Strafverfahren gegenständlicher Taten betreffen. (T5)
  • 11 Os 106/15w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2016 11 Os 106/15w
    Auch
  • 11 Os 83/17s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 83/17s
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Um eine kontradiktorische Vernehmung (mit der Gelegenheit für die Parteien des Strafverfahrens, sich an der Befragung zu beteiligen, handelte es sich bei der Parteienvernehmung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht. (T6)
  • 14 Os 83/19s
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 83/19s
    Beisatz: Hier: Zulässige Verlesung der sogenannten Krankengeschichte des sein Recht auf Aussagebefreiung § 156 Abs 1 Z 1 StPO in Anspruch nehmenden Opfers. (T7)
  • 14 Os 39/20x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2020 14 Os 39/20x
    Vgl
  • 14 Os 49/20t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 14 Os 49/20t
    Vgl
  • 15 Os 77/21v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 77/21v
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117259

Im RIS seit

04.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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