Norm
EO §350Rechtssatz
Ist der Verpflichtete durch den Titel (Vergleich) verhalten, ein bücherliches Recht einzuräumen, so bleibt die Verpflichtung zur grundbücherlichen Durchführung auch nach Ablauf der Leistungsfrist des Vergleichs bestehen, selbst wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass nach ungenütztem Ablauf der Leistungsfrist die betreibende Partei selbst die Eintragung veranlassen kann. Aus einer solchen Vereinbarung darf nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Wahlschuld oder Lösungsbefugnis zugunsten der verpflichteten Partei.
Beim Baugrundverkehr in Nichtvorbehaltsgemeinden ist § 18 Abs 2 BgldGVG analog dahin anzuwenden, dass ein Bescheid oder eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde dann nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - durch die Baulandbestätigung klar ist, dass das Rechtsgeschäft nicht genehmigungpflichtig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einräumung bücherlicher Rechte; Ablauf der Leistungsfrist; Erwirkung anderer Handlungen; Exekution; Wahlschuld; Genehmigung Grundverkehrsbehörde;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2002:RES0000001Dokumentnummer
JJR_20021205_LG00309_01300R00294_02M0000_001