RS OGH 2002/12/5 13R294/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2002
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Norm

EO §350
EO §353
EO §7 Abs2
BgldGVG §18 Abs1

Rechtssatz

Ist der Verpflichtete durch den Titel (Vergleich) verhalten, ein bücherliches Recht einzuräumen, so bleibt die Verpflichtung zur grundbücherlichen Durchführung auch nach Ablauf der Leistungsfrist des Vergleichs bestehen, selbst wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass nach ungenütztem Ablauf der Leistungsfrist die betreibende Partei selbst die Eintragung veranlassen kann. Aus einer solchen Vereinbarung darf nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Wahlschuld oder Lösungsbefugnis zugunsten der verpflichteten Partei.

Beim Baugrundverkehr in Nichtvorbehaltsgemeinden ist § 18 Abs 2 BgldGVG analog dahin anzuwenden, dass ein Bescheid oder eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde dann nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - durch die Baulandbestätigung klar ist, dass das Rechtsgeschäft nicht genehmigungpflichtig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einräumung bücherlicher Rechte; Ablauf der Leistungsfrist; Erwirkung anderer Handlungen; Exekution; Wahlschuld; Genehmigung Grundverkehrsbehörde;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2002:RES0000001

Dokumentnummer

JJR_20021205_LG00309_01300R00294_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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