- 11 Os 116/02
- 15 Os 43/03
Vgl auch; nur: Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (vgl WK-StPO § 246 Rz 38). (T1)
- 15 Os 71/03
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der §§ 125 f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der nicht (im Sinne der §§ 125 f StPO) indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird. (T2)
- 13 Os 171/03
Auch; nur T1
- 14 Os 100/03
- 14 Os 92/03
Auch; nur T1
- 13 Os 72/04
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 86/04
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 92/04
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein in § 126 Abs 1 (mit Beziehung auf § 125) StPO bezeichneter Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Z 4) bei Abweisung des Verlangens nach Einholung eines zweiten Gutachtens (
§ 126 Abs 1 StPO). (T3)
- 11 Os 101/04
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 106/04
- 14 Os 146/04
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 12 Os 25/05a
Auch; nur: Das dem Gericht durch
§ 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Z 4 nur gegen Willkür abgesichert. (T4)
- 13 Os 18/05d
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 14 Os 129/05k
Auch; nur T1; Beisatz: Sowohl zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Antrags auf Beiziehung eines oder mehrerer anderer Sachverständiger als auch zur Erschütterung der materiellen Überzeugungskraft ihm ungünstig erscheinender Befunde oder Gutachten dient dem Angeklagten sein Fragerecht. (T5)
- 15 Os 8/06z
nur T1; Beis auch T5
- 11 Os 29/06h
nur T1
- 15 Os 26/06x
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 25/06b
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 48/06k
Auch; nur T1; Beisatz: Allfällige Mängel von Befund und Gutachten im Sinne des §§ 125 f StPO muss der Beschwerdeführer zur Wahrung eines aus Z 4 des
§ 281 Abs 1 StPO abgeleiteten Überprüfungsrechtes zum Gegenstand geeigneter Antragstellung machen (WK-StPO § 281 Rz 351). (T6)
- 15 Os 53/06t
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- 13 Os 111/06g
Auch; nur T1
- 15 Os 48/06g
Auch; nur T1; Beisatz: Und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. (T7)
- 14 Os 35/07i
Auch; Beisatz: Gelingt es dem Ankläger oder dem Angeklagten, formale Mängel aufzuzeigen (wofür er sich auch eines Privatgutachters bedienen kann), und ist das in §§ 125 f StPO beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben, hat er ein aus Z 4 garantiertes Recht auf Überprüfung des solcherart mangelhaften Befundes oder Gutachtens durch einen oder mehrere andere Sachverständige. (T8)
Beisatz: Hier: Die Einholung eines weiteren Gutachtens wurde in der Hauptverhandlung jedoch nicht begehrt. (T9)
- 11 Os 97/07k
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der §§ 125 f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T10)
- 11 Os 72/07h
nur T1; Beis wie T7
- 11 Os 63/07k
Auch
- 11 Os 159/07b
Vgl auch
- 14 Os 170/07t
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 12 Os 104/07x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- 15 Os 56/09p
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 14/09m
Vgl; nur T1; Beis wie T7
- 13 Os 35/09k
Auch; Beisatz: Der bloße Hinweis auf die Zugehörigkeit zweier Sachverständiger zum selben Universitätsinstitut ist nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit übereinstimmender Gutachten zu wecken. (T11)
- 12 Os 154/08a
Vgl; Beisatz: Nur der Fall der Beiziehung eines im Sinne des
§ 47 Abs 1 StPO befangenen Sachverständigen steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 126 Abs 4 zweiter Satz StPO). (T12)
Beisatz: Die inhaltliche Kritik an der Sachkunde des Gutachters und am Inhalt der Expertise vermag hingegen Nichtigkeit nach
§ 345 Abs 1 Z 4 StPO nicht zu begründen. (T13)
- 14 Os 54/09m
Auch; Beis wie T10
- 15 Os 138/09x
- 14 Os 82/09d
Auch; Beis wie T7
- 12 Os 47/10v
Vgl auch; Beis wie T10
- 15 Os 95/10z
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Recht auf eine eigenständige Untersuchung von ? von einem Sachverständigen bereits befundeten ? Beweisgegenständen, mit dem Ziel des Nachweises, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre, ist weder in der StPO vorgesehen, noch durch Art 6 Abs 3 lit d MRK oder Art 6 Abs 1 MRK garantiert. (T14)
Beisatz: Hier: Unzulässige Erkundungsbeweisführung. (T15)
- 12 Os 48/11t
Vgl; Beis wie T10
- 15 Os 34/11f
Vgl auch; nur ähnlich T1
- 14 Os 20/11i
- 11 Os 83/11g
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 14 Os 110/11z
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 110/11z
Auch; Beis wie T10; Beis wie T16
- 14 Os 69/12x
Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 69/12x
Vgl; Beisatz: Erschöpft sich ein Antrag in bloßer Wiederholung bis dahin vorgetragener Bedenken, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ergänzungen und Erläuterungen der Sachverständigen erfolgte, wird damit kein - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener - Mangel von Befund und Gutachten im Sinn des
§ 127 Abs 3 StPO aufgezeigt, sondern bloß eine Überprüfung der Beurteilung der Expertin in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt, womit der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielt. (T17)
- 11 Os 102/12b
Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 102/12b
Auch
- 12 Os 115/12x
Entscheidungstext OGH 10.10.2012 12 Os 115/12x
Vgl auch; Beisatz: Ein durch
§ 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in
§ 127 Abs 3 StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. (T18)
- 14 Os 79/12t
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 79/12t
Vgl
- 15 Os 110/12h
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 110/12h
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T18
- 15 Os 1/13f
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
Auch; Beis wie T1
- 15 Os 108/13s
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 108/13s
nur T1
- 12 Os 84/13i
Entscheidungstext OGH 05.09.2013 12 Os 84/13i
Vgl; Vgl auch Beis wie T17
- 11 Os 101/13g
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 11 Os 101/13g
nur T4; Beis wie T16
- 12 Os 99/13w
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 12 Os 99/13w
Vgl auch
- 11 Os 51/13d
Entscheidungstext OGH 11.03.2014 11 Os 51/13d
- 14 Os 2/14x
Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 2/14x
Vgl; Beis wie T14
- 17 Os 25/14a
Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 25/14a
Auch; Beis wie T5
- 14 Os 30/14i
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 30/14i
Auch
- 11 Os 26/14d
Entscheidungstext OGH 16.09.2014 11 Os 26/14d