Norm
AHVB 1995 Art1 Pkt2.11Rechtssatz
Unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" erwachsen, sind auch vertragliche Schadenersatzansprüche (also zB solche aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz des Mangelschadens [Koziol/Welser II12 84 ff]) zu zählen (Baumann in Berliner Kommentar Rn49 zu §149 VersVG mwN; Voit in Prölss/Martin VVG26, 1157 Rz 4 und 5 zu §1 AHB); handelt es sich dabei doch - präziser ausgedrückt - um gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis, die sich bei (Leistungsstörungen) Störungen des Vertragsverhältnisses ergeben (Baumann aaO mwN). Dagegen spricht auch nicht Art 7.1.2. AHVB 1995, der lediglich -klarstellend- festhält, dass Ansprüche nicht unter die Versicherung fallen, soweit sie aufgrund des Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; solche beruhen nämlich eindeutig nicht auf "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen", sondern auf privatautonom geschaffener Verpflichtung (Mecenovic, Die Herstellungs- bzw Lieferklausel in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, 3 mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117142Im RIS seit
10.01.2003Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018