RS OGH 2002/12/11 7Ob248/02z

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Norm

SVS §6 B Z2

Rechtssatz

Trotz der grundsätzlich bestehenden Auskunftspflichtund Hinweispflicht des Spediteurs bei von ihm erkennbarer unzureichender Versicherungssumme kann die Unterlassung einer Schätzung iSd Bestimmung des § 6 B Z 2. litb) SVS dem Spediteur nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er zur Schätzung nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Es ist daher primär Sache des Auftraggebers, dem Spediteur den Betrag mitzuteilen, zu dem das Risiko versichert werden soll. Die den Spediteur gemäß § 41 AÖSp treffende Pflicht, den Auftraggeber über die Konsequenzen einer fehlenden Wertangabe zu informieren, bleibt davon unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117300

Dokumentnummer

JJR_20021211_OGH0002_0070OB00248_02Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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