RS OGH 2002/12/13 1Ob201/02v, 6Ob307/05y, 6Ob131/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2002
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Norm

EO §381 Z2 A
HGB §117
HGB §164
HGB §170

Rechtssatz

Wird dem einzigen Komplementär einer KG die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis entzogen, so kann auch ein Kommanditist mittels einstweiliger Verfügung mit der alleinigen Geschäftsführung für die Dauer eines Rechtsstreits über eine Auflösungsklage, Ausschließungsklage oder Übernahmeklage betraut werden. Das Gericht kann im Rahmen des Sicherungsantrags alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 201/02v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 201/02v
  • 6 Ob 307/05y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 307/05y
    Vgl auch; Beisatz: Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden. (T1); Beisatz: Hier: Eine Notsituation, bei der es sich im Ergebnis bei der Bestellung des Kommanditisten zum Geschäftsführer und organschaftlichen Vertreter um die Bestellung eines Notgeschäftsführers handelt, lag nicht vor. (T2); Veröff: SZ 2006/20
  • 6 Ob 131/06t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 131/06t
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117198

Dokumentnummer

JJR_20021213_OGH0002_0010OB00201_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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