Norm
ZPO §19 Abs1 BRechtssatz
Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Zustellung auch dann zu erfolgen, wenn die Hauptpartei mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel die ihr dafür bestimmte Frist nicht ausschöpft.
Nur wenn die der Hauptpartei eröffnete Rechtsmittelfrist im Beitrittszeitpunkt bereits verstrichen ist, muss der Nebenintervenient die dadurch bestimmte Verfahrenslage, nämlich eine von der Seite, auf der er dem Rechtsstreit beitrat, nicht (mehr weiter) anfechtbare Entscheidung hinnehmen; seine Befugnisse beschränken sich dann auf die Beteiligung an einer gegebenenfalls abgehaltenen Berufungsverhandlung, namentlich einer dort abgeführten Beweiswiederholung bzw -ergänzung, und auf die Rechte im weiteren Verfahren (also etwa im drittinstanzlichen bzw im fortgesetzten Verfahren nach kassatorischer Entscheidung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0122182Im RIS seit
12.01.2003Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020