RS OGH 2002/12/13 1Ob145/02h, 2Ob174/06m, 3Ob45/11f, 10ObS28/12h, 7Ob69/18z, 2Ob13/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2002
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Norm

ZPO §19 Abs1 B

Rechtssatz

Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Zustellung auch dann zu erfolgen, wenn die Hauptpartei mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel die ihr dafür bestimmte Frist nicht ausschöpft.

Nur wenn die der Hauptpartei eröffnete Rechtsmittelfrist im Beitrittszeitpunkt bereits verstrichen ist, muss der Nebenintervenient die dadurch bestimmte Verfahrenslage, nämlich eine von der Seite, auf der er dem Rechtsstreit beitrat, nicht (mehr weiter) anfechtbare Entscheidung hinnehmen; seine Befugnisse beschränken sich dann auf die Beteiligung an einer gegebenenfalls abgehaltenen Berufungsverhandlung, namentlich einer dort abgeführten Beweiswiederholung bzw -ergänzung, und auf die Rechte im weiteren Verfahren (also etwa im drittinstanzlichen bzw im fortgesetzten Verfahren nach kassatorischer Entscheidung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 145/02h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 145/02h
  • 2 Ob 174/06m
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 174/06m
    Auch; nur: Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Zustellung auch dann zu erfolgen, wenn die Hauptpartei mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel die ihr dafür bestimmte Frist nicht ausschöpft. (T1)
  • 3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Auch; Veröff: SZ 2011/123
  • 10 ObS 28/12h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 28/12h
    Auch
  • 7 Ob 69/18z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 69/18z
    Auch
  • 2 Ob 13/18b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 13/18b
    nur: Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. (T2)
    Beisatz: Beisatz: Erfolgt der Beitritt auf Seiten des Rechtsmittelgegners, ist das Rechtsmittel, wenn die der Hauptpartei zur Verfügung stehende Frist zu seiner Beantwortung noch nicht abgelaufen ist, auch dem Nebenintervenienten zur Beantwortung zuzustellen, womit die Frist für ihn neu zu laufen beginnt. (T3)
    Beisatz: Hat der Nebenintervenient den innerhalb der der Hauptpartei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelbeantwortungsfrist eingebrachten Beitrittsschriftsatz mit der Rechtsmittelbeantwortung verbunden, ist diese jedenfalls rechtzeitig. (T4); Veröff: SZ 2018/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0122182

Im RIS seit

12.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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