RS OGH 2002/12/13 1Ob183/02x, 10Ob35/04a, 6Ob145/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2002
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Norm

ABGB §140 Ba
FamLAG §12a

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe darf nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. Das erfordert die Einziehung einer Begrenzung, bis zu der die Familienbeihilfe als Kürzungsfaktor für den Geldunterhalt verwendet werden darf. Bei einem Anteil der Familienbeihilfe von rund 20% als Betreuungshilfe wird das erörterte angemessene Ausmaß noch nicht unterschritten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 183/02x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 183/02x
  • 10 Ob 35/04a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 35/04a
    nur: Die Familienbeihilfe darf nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. (T1)
  • 6 Ob 145/13m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117201

Im RIS seit

12.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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