RS OGH 2002/12/16 16Ok10/02, 16Ok13/08, 16Ok4/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Norm

KartG 1988 §35

Rechtssatz

Ein Auftrag gemäß § 35 KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus; ist der Missbrauch bereits abgestellt, ist ein Auftrag unzulässig. Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage zur Verhinderung künftigen missbräuchlichen Verhaltens ist dem österreichischen Kartellrecht fremd (so auch 16 Ok 7/02). Inwieweit ein in der Vergangenheit liegendes marktmissbräuchliches Verhalten allenfalls Schadenersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche betroffener Marktteilnehmer auslösen kann, ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 10/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 10/02
  • 16 Ok 13/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08
    Auch; nur: Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage zur Verhinderung künftigen missbräuchlichen Verhaltens ist dem österreichischen Kartellrecht fremd. (T1)
    Beisatz: Der Auffassung, auf den kartellrechtlichen Abstellungsanspruch sei der im Lauterkeitsrecht entwickelte Grundsatz analog anzuwenden, wonach der Beseitigungsanspruch (als Bestandteil des Unterlassungsanspruchs) der Abwehr bereits erfolgter, noch fortdauernder Störungen diene, kann im Hinblick auf die Unterschiede zwischen der Fassung des Unterlassungsbegehrens im Lauterkeitsrecht und im Kartellverfahren und die grundsätzliche Unzulässigkeit vorbeugender Abstellungsaufträge im Kartellrecht nicht gefolgt werden. (T2)
    Veröff: SZ 2009/5
  • 16 Ok 4/15x
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 16 Ok 4/15x
    nur: Ein Auftrag gemäß § 35 KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus. (T3)
    Beisatz: Hier: Antragsgegner im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr am Flüssiggasmarkt tätig. (T4)

Schlagworte

Aktion Wintertarif

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117115

Im RIS seit

15.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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