Norm
KartG 1988 §35Rechtssatz
Ein Auftrag gemäß § 35 KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus; ist der Missbrauch bereits abgestellt, ist ein Auftrag unzulässig. Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage zur Verhinderung künftigen missbräuchlichen Verhaltens ist dem österreichischen Kartellrecht fremd (so auch 16 Ok 7/02). Inwieweit ein in der Vergangenheit liegendes marktmissbräuchliches Verhalten allenfalls Schadenersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche betroffener Marktteilnehmer auslösen kann, ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aktion WintertarifEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117115Im RIS seit
15.01.2003Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016