RS OGH 2002/12/17 4Ob277/02t

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

UVG §19 Abs2

Rechtssatz

Wird der Unterhalt für vergangene Zeiträume erhöht, so ist der Unterhaltsvorschuss unabhängig davon anzupassen, ob der Unterhaltsschuldner Unterhaltsrückstände hat und ob diese Rückstände noch in voller Höhe einbringlich sind. Bereits gewährte Vorschüsse können nur nach den §§22f UVG zurückgefordert und nicht durch Aufrechnung mit den Erhöhungsbeträgen nach §19 Abs2 UVG einbringlich gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117326

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0040OB00277_02T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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