Norm
UVG §19 Abs2Rechtssatz
Wird der Unterhalt für vergangene Zeiträume erhöht, so ist der Unterhaltsvorschuss unabhängig davon anzupassen, ob der Unterhaltsschuldner Unterhaltsrückstände hat und ob diese Rückstände noch in voller Höhe einbringlich sind. Bereits gewährte Vorschüsse können nur nach den §§22f UVG zurückgefordert und nicht durch Aufrechnung mit den Erhöhungsbeträgen nach §19 Abs2 UVG einbringlich gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117326Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0040OB00277_02T0000_002