Norm
JN §92aRechtssatz
Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. Ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte derselbe, weil auch die Zweitbeklagte wegen derselben Schäden des Klägers - hier aus der Verletzung seiner Person - in Anspruch genommen wird, schließt das den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117202Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0040OB00275_02Y0000_001