Norm
WEG 1975 §17 Abs6Rechtssatz
Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß § 17 Abs 6 WEG 1975 (nunmehr § 34 Abs 3 WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117530Im RIS seit
16.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018