Norm
GBG §81 Abs3Rechtssatz
Insoweit § 81 Abs 3 GBG nicht die Einhaltung des Rangprinzips garantieren muss, besteht kein Hindernis im Wege der Analogie zur Anwendbarkeit des § 73 Abs 2 ZPO zu gelangen. Eine Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann daher die Rechtsmittelfrist auch in Grundbuchsverfahren unterbrechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117381Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0050OB00249_02G0000_001